Allgemeine Auftragsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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I. Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen [ALZB] gelten für alle Vertragsbeziehungen von Pesch-Schirme sowohl zu einem Unternehmer als auch zu einer Privatperson (im Folgenden `Kunde´ genannt), insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Waren, gleichgültig ob das Geschäft in Betriebsräumen, per E-Mail, über das Internet, telefonisch, unter Benutzung eines Fernkopierers oder auf sonstigem Wege geschlossen wurde.

2. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden sind für uns unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich anerkannt haben. Dies gilt auch für den Fall, dass unsere ALZB insoweit eine Lücke aufweisen.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote und die in Preislisten, Prospekten, Internetseiten usw. gemachten Angaben sind freibleibend.

2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ihn in Textform binnen einer Frist von einem Monat bestätigen. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend.

3. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Änderungen und Verbesserungen des Artikels sind jederzeit und ohne vorherige Verständigung des Kunden, insbesondere bei technischem Fortschritt möglich. Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns für die Zeit nach Vertragsabschluss vor.

5. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

III. Kreditgrundlage

Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die volle Kreditwürdigkeit des Kunden, die er uns durch die Auftragserteilung zusichert. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte oder ergeben sich Tatsachen, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe als nicht unbedenklich erscheinen lassen, so sind wir berechtigt Vorauszahlungen, Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Zahlung der Sicherheitsleistung zu verweigern oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preislisten am Tage der Angebotsabgabe verbindlich. Liegen zwischen unserer Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als 4 Monate, so sind wir berechtigt, die Preise einseitig angemessen zu erhöhen, wenn die spätere Lieferung nicht von uns zu vertreten ist.

V. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen

1. Unverbindliche Lieferfristen oder Cirka-Angaben für Lieferfristen sind keine Festtermine.

2. Sofern der Kunde eine ihm obliegende Verpflichtung nicht einhält und dadurch die Herstellung der bestellten Ware verzögert wird, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Alle Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserer Firma, bei einem unserer Lieferanten oder bei einem Transportunternehmen verlängern die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer derartiger Behinderungen. Die vorerwähnten Ereignisse berechtigen uns zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages, sofern die Störungen länger als 1 Monat dauern.

3. Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen berechtigt, aus deren Verzögerung der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten kann.

VI. Abnahme

Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserer Firma. Sämtliche Abnahmekosten, soweit sie sich auf den Einsatz unserer Mitarbeiter, unseres Materials und unserer Vorrichtungen beziehen, werden von uns, Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Kunden getragen. Unterlässt der Abnehmer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Rechtsbeziehungen uns gegenüber erfüllt hat.

2. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ist der Kunde jedoch berechtigt über die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen. Die Berechtigung erlischt, wenn der Kunde sich uns gegenüber in Verzug befindet. Wir sind dann berechtigt, alle bereits gelieferten Gegenstände abzuholen, was uns schon jetzt von dem Kunden gestattet wird. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen. Entstehen uns dadurch Kosten, dass wir Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beeinträchtigungen erleiden, so wird der Kunde uns derartige Kosten erstatten.

IX. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Unsere Lieferanten gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Dies gilt auch für von uns selbst durchgeführte Montagen. Wir stehen jedoch nicht dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechen. Für anstehende Genehmigungen ist der

Kunde zuständig. Sollte die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt. Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verweigern. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Kunde seine Zahlungspflicht aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht in vollem Umfang erfüllt, soweit er dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Ergänzend wird auf die „Produkteigenschaften von Schirmtüchern / Markisentüchern/Segeltüchern" hingewiesen, die ebenso Gegenstand unserer Vertragsbeziehung sind (auch zu finden unter der Homepage unserer jeweiligen Lieferanten.

2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubten Handlungen sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche aus Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach §439 Abs. 2 BGB] ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Der Haftungsausschluss gilt ebenso wenig bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfassender Mangel unsere Haftung auslöst.

Ansprüche aus Hersteller- bzw. Lieferregress bleiben ebenso unberührt. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung der Hersteller- Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Änderungen an den Produkten, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterial, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, Austausch des Werkstoffes, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Herstellers bzw. Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

X. Reparatur und Reinigung, Instandsetzung von Bespannungen

Die von uns durchgeführten Reparaturen werden sorgfältig und nach den notwendigen Vorschriften ausgeführt. Es kann nur Garantie auf die neu eingebauten Bauteile gewährt werden, nicht auf das Gesamtprodukt. Das Reinigen von Bespannungen erfolgt ohne Garantie auf Erfolg! Die Sauberkeit ist abhängig von den entstandenen Verschmutzungen, z.B. Vogelkot, Stockflecken, Algen sind nur bedingt herauswaschbar. Bei älteren Bespannungen kommt es häufig zum Versagen des Nahtfadens. Die offenen Nähte werden durch uns fachgerecht nachgenäht und nach Aufwand berechnet.

XI. Zahlungsbedingungen

1. Wir liefern gegen Vorkasse, mit 2% Skonto. Anderweitig getroffene Regelungen können jederzeit wiederrufen werden.

2. Nach Ablauf der vertraglich festgelegten oder gesetzlichen Fälligkeit der von uns erstellten Rechnung berechnen wir 8 Prozentpunkte Verzugszinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB unbeschadet weitergehender Rechte. Im Falle des Verzuges sind wir u.a. berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Insolvenz des Kunden ist unsere gesamte Forderung sofort fällig, Bonifikationen sind verfallen.

4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt in unserem Ermessen. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. Der Kunde trägt die Kosten der Diskontierung und Einziehung.

5. Duldung von Zahlungsverzug beseitigt dessen Folgen nicht und begründet auch keine Rechtspflicht für andere, auch zukünftige, Verträge. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schecks oder Wechsel zu sperren, weil ihm möglicherweise die Rechnung noch nicht vorliegt.

XII. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Verbindlichkeiten, auch für Scheck- und Wechselsachen, ist 74072 Heilbronn.

XIII. Nichtigkeit

Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie sie dem Zweck des Vertrages, der aktuellen Gesetzgebung und den Interessen der Kunden am besten entsprechen.

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des EU-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Mit diesen neuen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.

- Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfange an. auch dann, wenn Sie in Ihren Bestellformularen auf Ihre Bedingungen hinweisen.

- Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entfalten auch für künftige Bestellungen im Internet ihre Geltung. Erfassungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers.

Stand: Januar 2020, Friedrich Pesch GmbH